Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 GELTUNGSBEREICH
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten des Landhaus Günther, Hörster Straße 151, 59558 Lippstadt durch die Brand Landhaus GmbH (im Folgenden: Landhaus), zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Landhauses.
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landhauses in Schriftform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
2 VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, HAFTUNG, VERJÄHRUNG
2.1 Vertragspartner sind das Landhaus und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Landhaus zustande. Dem Landhaus steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Schriftform zu bestätigen.
2.2 Das Landhaus haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Landhauses beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Landhauses beruhen. Einer Pflichtverletzung des Landhauses steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Landhauses auftreten, wird das Landhaus bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Landhaus rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Landhaus verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Landhauses beruhen.
3 LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
3.1 Das Landhaus ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Landhaus zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltende Preise des Landhauses zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Landhaus beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Landhaus verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben an den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbraucher gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.4 Rechnungen des Landhauses ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Landhaus kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Landhaus bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.5 Das Landhaus ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Schriftform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
3.6 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Landhaus berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.7 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Landhauses aufrechnen oder verrechnen.
3.8 Sollte eine Getränkepauschale vereinbart sein und die Feier länger als 8 Stunden dauern, darf das Landhaus 3,90€ pro angemeldeten Gast je angefangene Stunde berechnen. Darin enthalten sind alle Getränke und die Bedienung.
3.9 Konfetti- Kanonen sind auf dem gesamten Gelände nicht erlaubt. Der Kunde ist verpflichtet, die Teilnehmer der Veranstaltung auf das bestehende Verbot hinzuweisen und das bestehende Verbot gegenüber seinen Teilnehmern durchzusetzen. Verstößt der Kunde gegen seine Hinweis- und Durchsetzungspflicht, ist der Kunde zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 300,00€ verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ausgefallen ist.
3.10 Offenes Feuer und Rauch sind grundsätzlich untersagt, da eine Brandmeldeanlage automatisch die Feuerwehr alarmiert. Ein Einsatz der Feuerwehr zieht erhebliche Kosten nach sich, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
4 RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)
4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Landhaus geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Landhaus der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Schriftform erfolgen.
4.2 Sofern zwischen dem Landhaus und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Landhauses auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Landhaus schriftlich (z.B. Brief, E-Mail oder Telefax) ausübt. Mündliche Erklärungen sind unwirksam.
4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Landhaus einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Landhaus den Anspruch auf eine Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt:
– Bereits entstandene Kosten:
Hierzu zählen unter anderem die Planung der Veranstaltung und Absprachen mit dem Kunden. Diese werden pauschal mit 500,00 € veranschlagt.
– Vergütung bei Nichtinanspruchnahme der Leistung:
Die vereinbarte Vergütung wird gemäß folgender Staffelung fällig:
Rücktritt bis 9 Monate vor Veranstaltung: kostenfrei
Rücktritt bis 6 Monate vor Veranstaltung: 25% vom erwarteten Umsatz (Bruttosumme)
Rücktritt bis 3 Monate vor Veranstaltung: 50% vom erwarteten Umsatz (Bruttosumme)
Rücktritt bis 1 Monat vor Veranstaltung: 70% vom erwarteten Umsatz (Bruttosumme)
Rücktritt ab 1 Monat vor Veranstaltung: 90% vom erwarteten Umsatz (Bruttosumme)
4.4 Der in 4.3 zugrunde zu legende Umsatz ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Landhauses (Summe aller Kosten: Miet-, Speisen-, und Getränkekosten, beauftragte Sonderleistungen, Tagungspauschalen etc. inkl. Mehrwertsteuer). Sollten zwischenzeitlich Änderungen der Teilnehmerzahl, der Speisen- und/ oder Getränkewahl erfolgt sein, ist der anhand der geänderten Kennzahlen neu zu errechnende Umsatz zugrunde zu legen. Sollte ein konkreter Getränke-, und/ oder Speisenpreis zwischen den Parteien noch nicht vereinbart sein, sind die Getränkekosten mit 36,00€ brutto pro Person und die Speisenkosten mit 39,00€ brutto pro Person zu kalkulieren.
5 RÜCKTRITT DES LANDHAUSES
5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Landhaus in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Landhauses mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und/oder Ziffer 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Landhaus gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Landhaus ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3 Ferner ist das Landhaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
– höhere Gewalt oder andere vom Landhaus nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
– das Landhaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Landhauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Landhauses zuzurechnen ist;
– der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzwidrig ist;
– ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt.
5.4 Der berechtigte Rücktritt des Landhauses begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
6 ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT
6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Landhaus spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Landhauses, die in Schriftform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die erhöhte Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Landhaus frühzeitig, spätestens bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Diese Reduzierung bedarf der schriftlichen Bestätigung des Landhauses.
6.3 Bei der Abrechnung wird eine Reduzierung von höchstens 10 % zugrunde gelegt. Reduzierungen um weniger als 5 % sind bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung möglich.
6.4 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 20% ist das Landhaus berechtigt, die bestätigten Räume und die Art der Präsentation des Essens zu tauschen und gegebenenfalls Preise neu zu kalkulieren, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
6.5 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Landhaus diesen Abweichungen zu, so kann das Landhaus die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Landhaus trifft ein Verschulden. Bei Verlängerungen der Veranstaltungszeit wird für die über das Angebot hinausgehende Zeit ein Stundenpreis berechnet. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, enden die Veranstaltungen spätestens um 4 Uhr des Folgetages.
7 MITBRINGEN UND MITNAHME VON SPEISEN UND GETRÄNKEN
7.1 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Landhaus. In diesen Fällen kann ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet werden.
7.2 Vom Landhaus zubereitete oder bereitgestellte Speisen oder Getränke bleiben, wenn nicht anderweitig vereinbart im Eigentum des Landhauses und können nicht mitgenommen werden. Das Landhaus sorgt für eine den amtlichen und ethischen Anforderungen entsprechend Weiterverarbeitung oder Entsorgung.
8 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND BRANDSCHUTZ
8.1 Soweit das Landhaus für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen bereitstellt oder von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Landhaus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Landhauses bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Landhauses gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Landhaus diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Landhaus pauschal erfassen und berechnen.
8.3 Störungen an vom Landhaus zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Landhaus diese Störungen nicht zu vertreten hat.
9 VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN
9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Landhaus. Das Landhaus übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Landhauses. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss ohne Schäden am Gebäude oder Inventar aufgestellt oder installiert werden. Die Entfernung obliegt dem Kunden.
9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung, mit Zustimmung des Landhauses auch am Folgetag zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Landhaus die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Landhaus für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen
10 HAFTUNG DES KUNDEN FÜR SCHÄDEN
10.1 Der Kunde haftet für alle Schäden und außergewöhnliche Verschmutzungen an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
10.2 Das Landhaus kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung verlangen.
11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Schriftform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Paderborn.
11.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
